Satzung des TTC Flechtorf e.V.
§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein hat den Namen Tisch-Tennis-Club Flechtorf e.
V. im Nachfolgenden „TTC Flechtorf e.
V.“ genannt. Er hat seinen Sitz in Flechtorf. Seine Farben sind rot und blau.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher
Aktivitäten auch im Sinne des Gesundheitssports
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch:
-
die Pflege, Förderung und Ausübung des Amateursports und Gesundheitsportes
-
Durchführung von regelmäßigem Training.
-
die Durchführung von und die Teilnahme an Wettkämpfen.
-
die Betreuung der Sportangebote durch sportfachlich vorgebildete
Übungsleiter/-innen
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell
neutral.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit
auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder des Vorstands können angemessene Vergütungen
für Ihre Vorstandsarbeit (Ehrenamtspauschale)
und / oder als Übungsleiter erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall
eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§
6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen
Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand,
die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller den
Vereinsrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische
Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein
angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme
gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden,
die nicht Mitglied des Vereins ist.
§
7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er
ist unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zum 30. Juni oder zum 31.Dezember zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung
satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der
Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder
schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer
Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen
Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vereinsrat zulässig; sie muss schriftlich und
binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der Vereinsrat entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der
Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im
Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden,
wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den
Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben
keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche
gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft
durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. Ansprüche
des Vereins gegen das Mitglied, z.B. Beitragsforderungen, bleiben dagegen
erhalten
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge (Geldbeiträge,
Umlagen) erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Höhe der Umlage (maximal
in Höhe des Grundbeitrages) und deren Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes
an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung
und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu
gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen
verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen
verpflichtet.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, den Vereinsrat
anzurufen.
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der erweiterte Vorstand
- der Vereinsrat
- die Kassenprüfer
1. Der Vorstand besteht aus
- dem / der Vorsitzenden
- dem / der stellvertretenden
Vorsitzenden
- dem / der Kassenwart/in
- dem / der stellvertretenden
Kassenwart/in (vakant)
- dem / der Sportwart/in
- dem / der Schriftführer/in
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe
der Satzung unter
Beachtung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der
Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der
Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Vorstandssitzung leitet die / der Vorsitzende, bei Abwesenheit die / der
stellvertretende Vorsitzende. Die
Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf
schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn mindestens 3
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
- Die / der Vorsitzende
- Die / der stellvertretende Vorsitzende
- Der / die Kassenwart/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je
zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig.
§
12 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist
zulässig.
§
13 Der erweiterte Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand gehören an
- die Mitglieder nach § 11, Ziffer 1
- die Abteilungsleiter
2. Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist
es, für die Durchführung des allgemeinen, sportlichen Vereinsbetriebes nach
dieser Satzung und im Einvernehmen mit dem Vorstand Sorge zu tragen.
3. Der Abteilungsvorstand wird von der
Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheiden
Mitglieder der Abteilungsleitervorstände aus, so werden von der Abteilung
kommissarisch Vertreter eingesetzt, die vom Vorstand des Vereins zu bestätigen
sind.
1. Der Vereinsrat wird für die Dauer von
zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus drei Mitgliedern, die kein weiteres Amt im Verein bekleiden
dürfen.
2. Der Vereinsrat kann zu wichtigen
Versammlungen und Sitzungen eingeladen werden.
3. Auf Antrag eines jeden
Vereinsmitgliedes muss der Vereinsrat zusammen treten. Er gibt dem
Antragsteller Gelegenheit, seine Klage vorzutragen oder sich wegen erhobener
Anschuldigungen zu verantworten.
4. Mit bindender Kraft entscheidet der
Vereinsrat – soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang
steht und nicht die Zuständigkeit eines Fachverbandes gegeben ist – über
Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins.
5. Beschlussfähig ist der Vereinsrat, wenn
zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem
Jahr drei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des
Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl
ist zulässig.
2. Die Amtszeit eines Kassenprüfers kann höchstens 3 Jahre
betragen.
Mindestens
2 Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem
Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
§
16 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich im ersten Halbjahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es
schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§
17 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere
zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts des / der
Kassenprüfer / in
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl des / der Kassenprüfer / in
- Wahl des Vereinsrates
- Festsetzung von Beiträgen
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über Anträge
§
18 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden
Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und
von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen bis zum 31.01. eines Jahres
dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des
abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§
19 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von der /dem Vorsitzenden,
bei Verhinderung von dem / der Stellverter / in geleitet.
Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt
die Versammlung einen / eine Leiter / in mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als
nicht abgegebene Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der
Stimmberechtigten dies verlangt.
Bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn
mindestens eine / einer der Stimmberechtigten dies verlangt.
3. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
erfordern eine Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- der / die Versammlungsleiter / in
- der / die Protokollführer / in
- die Zahl der erschienenen und
stimmberechtigten Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung
5. Bei Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung
anzugeben.
§
20 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann
nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht,
können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§
21 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 des
erweiterten Vorstandes.
Zur
Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäfts- eine Finanz und eine
Beitragsordnung. Änderungen der
Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes
beschlossen.
§
23 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1.
Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmberechtigten
beschlossen werden. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertrer/in sind
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der
Vereinsauflösung), sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins; an die Gemeinde Lehre, die das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des
Sports in der Ortschaft Flechtorf zu verwenden hat.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der
Mitgliederversammlung des Vereins am 07. März 2015 beschlossen worden.
Die Satzung wird als Anlage zum
Mitgliederversammlungsprotokoll genommen.
Flechtorf, den 07. März 2015
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